Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Barthelme GmbH & Co. KG

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I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB der Josef Barthelme GmbH & Co. KG, nachfolgend als: Lieferant) sind fester Bestandteil aller Angebote und Verträge für Warenlieferungen des Lieferanten sowohl in laufenden als auch künftigen Geschäftsverbindungen auch ohne erneuten, ausdrücklichen Hinweise hierauf. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Besteller sein Einverständnis hierzu.

2. Ergänzende, entgegenstehende oder von den AGB des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB haben auch dann Geltung, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit der Verkaufsbedingungen des Lieferanten ausschließt und kein ausdrücklicher Widerspruch dagegen erfolgt. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferant haben Vorrang.

3. Mündliche Abmachungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen dem Besteller überlassenen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen), behält sich der Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte vor.  Die Unterlagen, inkl. etwaiger Kopien, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Alle technischen Daten der Verkaufsunterlagen, Listen, Zeichnungen und Anweisungen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten. Produktbezogene technischen Angaben sind der jeweils gültigen Produktbeschreibung zu entnehmen. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichtes, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifischen Toleranzen zulässig. Als vom Hersteller genehmigt gelten darüber hinaus Änderungen, die der technischen Verbesserung und der Produkte dienen.

5. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers zu prüfen, ob unser Produkt für den von ihm vorgegebenen Zweck geeignet ist.

II. VERTRAGSSCHLUSS | PREISE | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, Zwischenverkauf ist vorbehalten. Bestellungen/Listungen sowie die durch Handelsvertreter des Lieferanten getroffenen Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten Rechtsverbindlichkeit.

2. Die auf Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefertermine sind stets unverbindlich. Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Fix-Termin bestätigt wurden. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

3. Auftragsänderungen und Stornierungen bedürfen der rechtzeitigen Schriftform und sind dann ausgeschlossen, sobald sich der Auftrag in der wertschöpfenden Verarbeitung befindet. Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, die von dem Besteller mit dem Endkunden oder einem seiner Auftragsnehmer vereinbart werden und zu Mehrkosten führen, wird der Lieferant gegenüber dem Besteller schriftlich in Form der geänderten Auftragsbestätigung anzeigen. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung, so gelten diese neu festgelegten als Vertragsinhalt.

4. Bei größeren bzw. regelmäßig wiederkehrender Sonderanfertigungen im Auftrag des Bestellers sind uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge auch ohne vorherige Rücksprache gestattet und werden als solche verrechnet.  Eine Rückgabe der Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

5. Alle Preise verstehen sich ab Lager Nürnberg ausschließlich handelsüblicher Verpackung zzgl. gesetzl. MwSt. Gewünschte Spezial-, Um-, oder Kleinverpackungen werden dem Besteller gesondert verrechnet. Gleiches gilt für Sonder- und Expresszustellungen.

6. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Angebotspreise gelten nur bei Abnahme der gesamten angebotenen Ware bzw. Menge und innerhalb der Angebotsfrist. Der Lieferant behält sich vor, Preise auch nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung, aufgrund nicht zu vertretender bzw. nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbaren Umstände bspw. Tarifabschlüssen, Rohstoffpreisänderungen, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer, verrechnete Tranportkosten oder Wechselkursschwankungen, anzupassen. Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 50,00 EUR können nur gegen eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,00 EUR ausgeführt werden.

7. Bei allen Artikeln, die unter das Entsorgungsgesetz fallen, wird  die entsprechende Entsorgungspauschale berechnet.

8. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösung.

9. Die Rechnungen des Lieferanten sind spätestens einen Monat nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

10. Wird das Zahlungsziel überschritten, kann der Lieferant vom Besteller Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Kunde nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

11. Der Besteller stimmt dem elektronischen Rechnungsversand per E-Mail zu. Bei postalischer Übersendung der Rechnung, die auf Wunsch des Bestellers erfolgt, verpflichtet er sich zu Zahlung einer Pauschale i.H.v. 1,00 EUR pro Rechnung.

12. Vorleistungen (z.B. Materialbevorratung), die ihm Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbracht werden, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt, sofern der Lieferant den Besteller vor Durchführung dieser Vorleistung hierauf ausdrücklich hingewiesen haben.

13. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers behält sich der Lieferant vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

14. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Besteller dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

III. LIEFERFRISTEN | LIEFEERVERZUG

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

2. Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Mobilmachung oder auf ähnlichen Ereignissen, (z. B. Streik, Aussperrung, etc.) zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen an die Situation und werden vom Lieferanten an den Besteller bestmöglich kommuniziert. Der Kunde hat nicht das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, sofern der Lieferant nachweisen kann, dass es sich Einflüsse durch höhere Gewalt handelte.

4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.

5. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert der Lieferant innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (ausgenommen Punkt III /3).

6. Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter und Fix-Termine zu vertreten hat, kann der Besteller – sofern er nachweislich glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht geliefert werden konnte. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dieser wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung besteht.

8. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann der Lieferant frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

9. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichtes, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifischen Toleranzen zulässig. Als vom Lieferanten genehmigt gelten darüber hinaus Änderungen, die der technischen Verbesserung der Produkte dienen.

IV. GEFAHRENÜBERGANG

1. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer nach Wahl des Lieferanten.

2. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt.

4. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.

5. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen.

6. Ist keine vom Besteller bezeichnete Person zum vereinbarten Termin an dem vorgegebenen, anzuliefernden Ort anwesend oder ist diese Person oder andere Personen zur Annahme der Ware nicht bereit, tritt der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung erfolgt.

7. Der Besteller kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Der Besteller ist verpflichtet, in angemessener Frist vor Lieferung der Ware ein oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Ware und der Begleitpapiere und Unterzeichnung der Lieferpapiere und Begleitpapiere durch den Besteller bevollmächtigt sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll. Werden derartige Angaben nicht gemacht, gelten diejenigen Personen, die die Ware tatsächlich entgegengenommen haben, als zur Entgegennahme der Ware berechtigt und zur Zeichnung der Übergabepapiere (Lieferschein und sonstige Begleitpapiere) bevollmächtigt.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung, sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung, zustehenden Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, Eigentum des Lieferanten.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.

5. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller. In diesem Fall steht dem Lieferanten an, der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

6. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.

7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

9. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Ware bei Lieferung. Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht sofort bzw. eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von acht Tagen angezeigt wird. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

3. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.

5. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

6. Ist der Lieferant zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

9. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz” verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

10. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.

VII. RÜCKNAHME VON WARE

1. Die Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Kulanzentscheidung des Lieferanten und setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Bewilligungsfähige Ware betrifft nur unbeschädigt originalverpackte, gängige Lagerware, keine Sonderanfertigungen, oder -beschaffungen bzw. Überproduktion (vgl. II 4). Der Lieferant teilt jeweils eine Warenrücknahmenummer an den Besteller mit, über die die Warenrücknahme ausschließlich zu erfolgen hat. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen oder Rücksendungen ohne Warenrücknahmenummer wird die Annahme der Ware durch den Lieferanten verweigert.

2. Nach Prüfung der Ware stellt der Lieferant eine Gutschrift in maximaler Höhe von 70% des damaligen Warenwertes aus, behält sich jedoch zusätzlich vor je nach Alter, Art und Beschaffenheit der Ware noch weitere Abzüge vorzunehmen. Für zurückgenommenen Ware unter 100,00 EUR je Rücksendung wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,00 EUR verrechnet. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

VIII. SCHADENSERSATZ

1. Mangelhafte Ware, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, ist nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche sowie Rücktritt und Minderung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte der Mängelanspruch zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, einen Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

4. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

5. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

6. Bei von dem Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt

7. Abgesehen von Personenschäden haftet der Lieferant nur, wenn dem Lieferanten vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, wenn für diese Sachen der Haftungsausschluss nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde.

8. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6, Ziffer 3 und Ziffer 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

10. Die Begrenzung nach Ziffer 8.8 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

IX. BEISTELLWARE

1. Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten Materialien, Produkte, etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens 20 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden.  Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.

2. Für Mängel und Schäden, welche auf die Beistellware zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung. Wird der Lieferant auf Grund von Schäden und Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, wird der Besteller den Lieferanten von diesen Forderungen freistellen.

X. GERICHTSSTAND | ERFÜLLUNGSORT | SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Unternehmenssitz der Josef Barthelme GmbH & Co. KG.

3. Erfüllungsort ist Nürnberg.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

5. Die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

Stand 2022
© Josef Barthelme GmbH & Co. KG